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Wie kommt mein Kind zu seiner Wunschschule?1. EinleitungDadurch, dass der Zulauf zu Gymnasien stetig zunimmt und einer geringen Zahl an Gymnasialplätzen gegenübersteht, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten es für Eltern gibt, sicherzustellen, dass ihr Kind an der jeweiligen Wunschschule aufgenommen wird. Die Wahl der Schullaufbahn steht den Eltern und ihren Kindern in Rheinland-Pfalz grundsätzlich frei. Sie können in eigener Verantwortung entscheiden, welchen Bildungsgang sie für ihr Kind wählen. Die Entscheidung, welche Schulform der betreffende Schüler besuchen soll, wird von dem durch Art. 6 II GG manifestierten Elternwahlrecht gedeckt. Die Grundschulempfehlung ist nicht verbindlich, d.h. sie entfaltet keine Bindungswirkung.
2. Wahlrecht der ElternDas Wahlrecht der Eltern, welche Schullaufbahn ihr Kind beschreiten soll, ist nicht grenzenlos. Sie können nur die Schulart wählen, einen Anspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Schule lässt sich hieraus nicht ableiten.
3. Zulassungsbeschränkungen und AuswahlkriterienBei Gymnasien und Realschulen besteht keine Verpflichtung, aber auch kein Anspruch auf den Besuch einer Schule in einem bestimmten Bezirk. Städten und Landkreisen steht es frei, den Zugang zu einer Schule auf die eigenen Einwohner beschränken, wenn die Kapazitäten sonst nicht ausreichen würden. Einzugsbereiche sind nur verbindlich, wenn sie von der Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger festgelegt wurden, dies ist bei Gymnasien selten der Fall. Probleme ergeben sich, wenn die Ablehnung an der Wunschschule mit dem Argument begründet wird, dass die Schule keine freien Kapazitäten mehr habe. Die wesentlichen Entscheidungen über Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien müssen durch oder aufgrund eines Gesetzes getroffen werden, da sie in den grundrechtsrelevanten Bereich von Eltern und Schülern eingreifen. Solange Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen nicht gesetzlich vorgesehen sind, kann die Aus- oder Überlastung einer Schule nicht bei der Aufnahme berücksichtigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme. Eine Ablehnung durch den Schulleiter aus Kapazitätsgründen ist dann zulässig, wenn die Funktionstüchtigkeit der Schule wegen unzumutbarer Zustände gefährdet würde. Die Funktionsfähigkeit einer Schule ist gefährdet, wenn die Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler zu offensichtlich unerträglichen Zuständen führen würde. Als Indiz hierfür gilt die Zügigkeit (Klassen pro Jahrgang). Des Weiteren werden Klassenstärke und Klassenraumgröße als Richtwerte herangezogen. Die Klassenmesszahl bei den Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien beträgt 30 Schüler. Sie basiert auf der pädagogischen Erfahrung, bis zu welcher Schülerzahl in einer Klasse noch sinnvoll und effizient unterrichtet werden kann. Diese Aspekte werden von den Gerichten in jedem Einzelfall detailliert geprüft. Im geringen Maße werden Überschreitungen zugelassen. Zu beachten ist diesbezüglich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der zufolge eine Umnutzung von Fachräumen zu Klassenräumen zur Verringerung der Raumnot aus fachpädagogischen Gründen ausgeschlossen ist.
4. LosverfahrenFür den Fall, dass zu wenige Gymnasialplätze zur Verfügung stehen, sollte zunächst eine einvernehmliche Regelung zwischen Eltern und Schule getroffen werden. Falls dies nicht möglich ist, muss mangels gesetzlicher Regelungen auf das Losverfahren zurückgegriffen werden. Das Losverfahren stellt ein transparentes und chancengleiches Zulassungsverfahren dar. Es steht nicht im Widerspruch zu dem in Art. 3 I GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Die Ausgestaltung eines Losverfahrens an Gymnasien ist bisher weder durch Gesetz noch durch die Rechtsprechung geklärt. Es existiert zwar eine gesetzliche Regelung von Losverfahren für den Zugang zu Integrierten Gesamtschulen. Ob diese Maßstäbe auf Gymnasien übertragen werden können, ist noch offen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Grundsätze herangezogen werden können. Das Losverfahren bei Integrierten Gesamtschulen erfolgt auf der Grundlage von Leistungsgruppen. Die Bildung von Leistungsgruppen trägt dem in § 1 I SchulG Rheinland-Pfalz verankerten schulischen Auftrag zur Förderung der individuellen Anlagen und Fähigkeiten Rechnung. Überdies betont die Landesverfassung Rheinland-Pfalz eine an der Begabung orientierte schulische Bildung. Im Rahmen des Losverfahrens an Integrierten Gesamtschulen ist weder ein pauschaler Kapazitätsabzug für mögliche Veränderungen der Schülerzahl nach Abschluss des Losverfahrens, noch das Freihalten von Plätzen für bestimmte Personen oder im Hinblick auf anhängige Widerspruchsverfahren zulässig. Vor der Durchführung des Losverfahrens können Härtefälle berücksichtigt werden. Sie stellen absolute Ausnahmefälle dar. Folglich kann die Berufstätigkeit beider Eltern, der Wunsch nach Gesamtschulbetreuung, der gemeinsame Schulbesuch von Geschwistern und Betreuungsschwierigkeiten nicht zu einer Sonderbehandlung führen, da diese Umstände bei einer Vielzahl von Eltern auftreten dürften. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn durch die Verweigerung des Zugangs zu einer Schule, das Recht des Bewerbers auf Bildung aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 31 LV beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn ein schulpflichtiger Schüler eine andere Schule, als die um Aufnahme ersuchte, nicht oder nicht in zumutbarer Weise besuchen kann.
5. Folgen der Ablehnung eines SchülersDie Schulverwaltung ist bei Überfüllung einer Schule verpflichtet, für die Erfüllung des Bildungsanspruchs des Schülers an einer anderen erreichbaren Schule zu sorgen. Über die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Schulen entscheidet in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Dies führt dazu, dass die betroffenen Eltern und Schüler nicht selbst bestimmen können, an welchen Standorten neue Klassen geschaffen werden.
6. Vorgehen gegen eine AblehnungSollte ein Kind an der gewünschten Schule nicht angenommen worden sein, besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung vorzugehen. a) KlageDer Schüler kann, vertreten durch seine Eltern, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den belastenden Verwaltungsakt einlegen. Der belastende Verwaltungsakt ist in dem Ablehnungsbescheid der Schule zu sehen. Die Monatsfrist beginnt nur zu laufen, wenn dem Verwaltungsakt eine wirksame Rechtbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 I VwGO beigefügt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres möglich, § 58 II VwGO. Die Vertretung hat durch die Elternteile zu erfolgen. Auch die Eltern können gegen eine Ablehnung der Wunschschule vorgehen. Sie könnten in ihren Rechten aus Art. 6 II GG verletzt sein. In diesem Fall stehen ihnen die bereits beschriebenen Möglichkeiten zu. b) Einstweiliger RechtsschutzDadurch, dass es sich bei einer Schulplatzklage grundsätzlich um einen eilbedürftigen Vorgang handelt, da der betroffene Schüler eine Entscheidung für das kommende Schuljahr anstrebt, ist der einstweilige Rechtsschutz in den meisten Fällen vorzugswürdig. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist zu beachten, dass es sich lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt. Im Fall des Erfolges des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erlangt der antragsstellende Schüler somit nur eine vorläufige Zugangsmöglichkeit zur Wunschschule. Eine abschließende Entscheidung bringt erst das Hauptsacheverfahren mit sich.
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