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Das neue Erbschaftsteuerrecht

Das neue Erbschaftsteuerrecht ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.

 

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder können seit Jahresanfang viel mehr steuerfrei erben oder geschenkt bekommen. Ihre persönlichen Freibeträge sind stark gestiegen. Andere Verwandte - sogar Geschwister und Freunde - müssen dagegen seit dem 01. Januar viel höhere Steuern bezahlen als bisher.

Anlass für die Reform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Verfassungshüter forderten, Immobilien- und Wertpapiererbe gleich zu bewerten.

Bis Ende 2008 wurde bei Immobilien durchschnittlich 60 % des Verkehrswertes der Besteuerung unterworfen. Wertpapiere wurden beispielsweise mit 100 % ihres Wertes angesetzt.

Dies hat sich seit dem 01.01.2009 geändert. Jetzt legt das Finanzamt bei jeder Art von Vermögen 100 % des Verkehrswertes für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde.

Selbst genutztes Wohneigentum wird von der Erbschaftssteuer beim Ehegatten oder dem Lebenspartner einer eingetragene Lebenspartnerschaft befreit (nicht bei Schenkung), wenn:

- Der Erblasser die Wohnung bis zu seinem Tode selbst genutzt hat oder an der Nutzung aus
   zwingenden Gründen gehindert gewesen ist (zum Beispiel wegen Pflegebedürftigkeit),

- Der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer) die Wohnung selbst als Wohnung nutzt.

Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend fort, wenn der Erwerber die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert, zum Beispiel durch Tod oder Einzug ins Pflegeheim.

Eine entsprechende Steuerbefreiung wurde eingeführt für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel). Die Befreiung wird in diesem Fall nur gewährt, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt.

Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude oder –teile werden nur zu 90 % ihres Wertes angesetzt.

Erben, die im Jahr 2007 oder im Jahr 2008 geerbt haben, können sich nachträglich nach neuem Recht besteuern lassen. Den höheren persönlichen Freibetrag bekommen diese Erben allerdings nicht. Es kann allerdings vorteilhaft sein, wenn im Nachlass eine Immobilie befindlich ist, die nach neuem Erbschaftsteuerrecht steuerfrei geerbt werden kann, zusätzlich zum bisherigen Freibetrag.

Die Freibeträge wurden unter anderem wie folgt festgesetzt:

- Ehegatten: 500.000 € (bisher 307.000 €)
- Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel): 400.000 € (bisher 205.000 €)
- die meisten übrigen Empfänger: 20.000 € (bisher 10.300 € oder 5.200 €)
- eingetragene Lebenspartner 500.000 € (bisher 5.200 €).

Geändert haben sich auch die Steuertarife. Für Steuerklasse I ist dieser weitgehend unverändert geblieben. Diese günstige Steuerklasse erhalten im Wesentlichen nur Kinder und Ehegatten. Andere fallen in Steuerklasse II / III. Hier wurden die Steuersätze deutlich erhöht.

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten nun die gleichen Steuervergünstigungen (Freibetrag und anderes) wie Ehepartner. Es gilt aber weiterhin der Tarif der Steuerklassen II/III.

Weiterhin sind Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen aufgenommen worden. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören unter anderem Gewerbebetriebe, Freiberufler – Praxen, Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

85 % des Betriebsvermögens wird von der Steuer befreit, wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens höchstens 50 % beträgt.

Ferner darf die Summe der maßgeblichen Lohnsumme in sieben Jahren 650 % der durchschnittlichen jährlichen Lohnsumme vor dem Übergang des Vermögens nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten hat nur einen anteiligen Verlust der Steuerbefreiung zur Folge.

Dies bedeutet, dass unter den genannten Voraussetzungen 85 % des Betriebsvermögens steuerfrei bleibt. Die restlichen 15 % des Betriebsvermögens sind grundsätzlich zu versteuern.

Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, soweit der Erbe oder der Beschenkte das Betriebsvermögen innerhalb von sieben Jahren verkauft. Dem steht eine Aufgabe des Betriebes gleich.

Für Unternehmen, die keine oder weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, wird die Befreiung unabhängig von der Lohnsumme gewährt.

Das neue Erbschaftssteuerrecht honoriert auch Pflegeleistungen besser.

Geschwister, Freunde und andere Mitglieder der Steuerklassen II und III können etwas mehr steuerfrei bekommen, wenn sie den Verstorbenen kostenlos gepflegt haben.

Außer dem persönlichen Freibetrag sind in solchen Fällen jetzt noch weitere 20.000,00 EUR steuerfrei.
Bisher blieben nur zusätzliche 5.200,00 EUR von der Steuer verschont, wenn die Pflege kostenlos oder nur gering vergütet war.

 

Rechtsanwältin Astrid Dahmen, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht / März 2009 

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